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GESETZ NR. (13) FUR DAS JAHR 2000
FR DIE REGULIERUNG AUSLNDISCHER KAPITALINVESTITIONEN IN
WIRTSCHAFTSAKTIVITTEN

Wir, Jassim Bin Hamad Al Thani, Stellvertretender Emir des Staates Qatar,

haben in Kenntnisnahme der zeitweilig abgenderten Verfassung, insbesondere der Artikel (22), (23), (34) und (51) derselben, Sowie in Kenntnisnahme des Gesetzes fr Handelsfirmen Nr. (11) fr das Jahr 1981, abge?ndert durch das Gesetz Nr. (9) fr das Jahr 1998, Sowie des Zollgesetzes (5) fr das Jahr 1988 und der ab?ndernden Gesetze, Sowie des Gesetzes Nr. (25) fr das Jahr 1990 zur Regulierung von nicht aus Qatar stammenden Kapitalinvestitionen inWirtschaftsaktivit?ten in seiner Ab?nderung durch Gesetz Nr. (9) fr das Jahr 1995, Sowie des Gesetzes Nr. (11), Jahr 1993, zur Regelung der Einkommenssteuer, Sowie des Gesetzes Nr. (22) fr das Jahr 1993 fr die Regelung der T?tigkeit des Ministeriums fr Finanzen, Wirtschaft und Handel und die Definierung seiner Vollmachten, Sowie auf Vorschlag des Ministers fr Finanzen,Wirtschaft und Handel, Sowie aufgrund des vom Ministerrat vorgelegten Gesetzesentwurfes, Sowie nach Rcksprache mit der Beratenden Versammlung, Das folgende Gesetz verkndet:

 

Kapitel 1

Definitionen Artikel 1

In der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sollen die folgenden Worte und Ausdrcke die ihnen gegenbergestellten Bedeutungen besitzen, ausser eine andere Bedeutung ergbe sich aus dem Text selbst:

 

 

Das Ministerium:

Ministerium fr Finanzen, Wirtschaft und Handel

Der Minister:

Minister fr Finanzen, Wirtschaft und Handel

Auslndische Investoren:

Nicht aus Qatar stammende Personen, seien es natrliche oder
juristische, die ihre Gelder in irgendeines jener Projekte investieren, fr welche eine direkte
Investition von der Regierung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gestattet ist.
Investiertes auslndisches Kapital: was immer von auslndischen Investoren in bar oder Sachgtern, Geldern oder Rechten mit finanziellem Wert im Staat Qatar investiert wird,

einschliesslich:

1.

Bargeld, das durch Banken oder zugelassene Finanzunternehmen in das Land berwiesen wird;

2.

Sachgter, die zum Zwecke einer Investition entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes importiert wurden;

3.

Gewinne, Ertrge und Rcklagen, die sich aus der Investition auslndischen Kapitals in ein Projekt ergeben, wobei entweder das Kapital dieses Projekts aufgestockt, oder eine Investition in irgendein anderes entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
zugelassenes Projekt gettigt wurde;

4.

Immaterielle Rechte wie Lizenzen, Patente und Schutzmarken, die im Staat registriert sind;

 

 

Auslndische Investition:

Auslndisches Kapital, das in irgendeine der entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes zugelassenen Aktivitten investiert wurde.

 

 

 

Kapitel 2

Investition auslndischen Kapitals Artikel 2

1.

Unter Bercksichtigung der Bestimmungen von Klausel (3) dieses Artikels drfen auslndische Investoren in alle Sektoren der nationalen Wirtschaft investieren, vorausgesetzt dass sie einen oder mehrere aus Qatar stammende Partner haben, deren Beteiligung nicht geringer als 1% des Kapitals betragen darf, und dass die Firma korrekt und in bereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen gegrndet und eingetragen wurde.

 

 

2.

In den Sektoren Landwirtschaft, Industrie, Gesundheitswesen, Erziehung, Fremdenverkehr, sowie im Bereich der Entwicklung und Nutzung der natrlichen Ressourcen, oder im Energie- oder Bergwerkssektor ist es auf Beschluss des Ministers den auslndischen Investoren allerdings gestattet, den Prozentsatz ihrer Kapitalbeteiligung am Projekt von 49% auf bis zu 100% zu erhhen, vorausgesetzt dass dies in bereinstimmung mit dem Entwicklungsplan des Staates erfolgt. Bevorzugt werden hierbei jene Projekte, die eine optimale Nutzung der rtlich vorhandenen Rohmaterialien erzielen, sowie Projekte der Exportindustrie und solche, die ein neues Produkt bringen oder moderne Technologie einsetzen, und weiters jene Projekte, die dazu beitragen, international berhmte Industrien im Land ansssig zu machen und Projekte

 

 

3.

Die in den vorigen zwei Klauseln beschriebenen auslndischen Investitionen sind fr die Bereiche Banken, Versicherungsunternehmen, Handelsagenturen und Immobilienhandel nicht gestattet.

 

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Artikel 3

Das Ministerium kann nach Beratung und Rcksprache mit der zustndigen Behrde auslndische Firmen, die in vertragliche Verpflichtungen im Staat eingebunden sind, bevollmchtigen, solche Vertrge einzugehen und zu erfllen, wenn sie die Ausbung einer ffentlichen Dienstleistung oder die Ttigkeit eines Versorgungsbetriebes zum Gegenstand haben.

 

Artikel 4

In jenen Fllen, in denen dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen vorsieht, mssen die Bestimmungen der im Staat geltenden Gesetze befolgt werden, die sich auf die ntigen Lizenzen beziehen, die der auslndische Investor einzuholen hat, um an jenen Aktivitten teilzunehmen, in die er zu investieren berechtigt ist.

 

Kapitel 3

Investitionsanreize Artikel 5

Jedem auslndischen Investor kann fr sein Investitionsprojekt ein notwendiges Grundstck durch Langzeit-Leasing fr einen Zeitraum von maximal 50 Jahren auf Basis eines erneuerbaren Vertrages zur Verfgung gestellt werden.

 

Artikel 6

Der auslndische Investor kann fr sein Investitionsprojekt alles importieren, was fr den Betrieb seines Unternehmens oder die Erweiterung des Projekts erforderlich ist, soweit dies mit den im Staat geltenden Gesetzen in bereinstimmung steht.

 

Artikel 7

Das Ministerium kann:

1.

das auslndische Kapital, das in die in Artikel (2) dieses Gesetzes genannten Bereiche investiert wurde, fr einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Jahren ab dem Beginndatum der Ttigkeit des Investitionsprojektes von der Einkommenssteuer befreien;

 

 

2.

den auslndischen Investitionsprojekten Zollfreistellungen fr die importierten Maschinen und Ausrstungsgegenstnde, die fr ihre Errichtung erforderlich sind, gewhren;

 

 

3.

auslndischen Investitionsprojekten im Bereich der Industrie Zollfreistellungen fr Grundstoffe oder Halbfertigprodukte gewhren, die fr die Produktion erforderlich, jedoch auf dem rtlichen Markt nicht erhltlich sind.

 

 

Artikel 8

1.

Auslndische Investitionen drfen weder direkt noch indirekt einer Enteignung oder irgendeinem anderen Akt mit hnlichem Effekt unterworfen werden, ausser dies geschhe zum ffentlichen Nutzen und ohne Benachteiligung gegen eine rasche und adquate Kompensation entsprechend den gesetzlichen Verfahrensmethoden und den allgemeinen Grundstzen, die in Klausel (2) dieses Artikels dargelegt sind.

 

 

2.

Die Kompensation hat ein quivalent zu dem realen wirtschaftlichen Wert der Investition darzustellen, die zum Zeitpunkt der Enteignung oder zum Zeitpunkt der diesbezglichen Ankndigung enteignet wurde, und hat entsprechend der normalen wirtschaftlichen Situation noch vor irgendeiner Androhung einer Enteignung festgelegt zu werden; die fllige Kompensation hat ohne Verzgerung ausbezahlt zu werden und muss frei transferierbar sein. Fr die obgenannte Kompensation werden bis zum Tag der Auszahlung Zinsen zu dem im Staat herrschenden Zinssatz gezahlt.

 

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Artikel 9

1.

Auslndischen Investoren steht es frei, Investitionen unverzglich ins oder aus dem Ausland zu transferieren, wobei diese Transfers folgendes beinhalten:

A.

Gewinne im Verhltnis zum investierten Kapital;

 

B.

Erlse aus dem Verkauf oder der Liquidierung der gesamten Investition oder eines Teils derselben;

 

 

C.

Erlse in Form von Geldern, die aus der Beilegung von Streitigkeiten bezglich der Investition resultieren;

 

 

D.

Eine Kompensation, wie in Artikel (8) dieses Gesetzes festgelegt.

 

 

 

2.

Die Umwechslung von Geldern in irgendeine konvertierbare Whrung erfolgt zu dem am Tag der Umwechslung gltigen Wechselkurs.

 

 

Artikel 10

Ein auslndischer Investor hat das Recht, seine Investition auf einen anderen uslndischen Investor oder auf einen Staatsbrger von Qatar zu bertragen, oder aber, im Falle einer Partnerschaft, die Investition seinem Partner aus Qatar zu berlassen, vorausgesetzt dass die entsprechenden Schritte in bereinstimmung mit den herrschenden Gesetzen und Regelungen ausgefhrt werden.
In den obgenannten Fllen wird die Investition weiterhin in bereinstimmung mit diesem Gesetz behandelt, vorausgesetzt dass der neue Investor die Arbeit in diesem Projekt fortsetzt und den vorherigen Investor in seinen Rechten und Verpflichtungen ersetzt.

 

Artikel 11

Streitigkeiten zwischen dem auslndischen Investor und anderen knnen durch ein internationales oder rtliches Schiedsgericht beigelegt werden.

 

Kapitel 4

Artikel 12

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht fr:

1.

Firmen und Personen, die der Staat mit der Aufgabe der Gewinnung, Nutzung oder dem Management natrlicher Ressourcen auf Basis einer Konzession oder eines speziellen Abkommens betraut hat, und zwar zu einem solchen Ausmass, welches nicht den Bestimmungen widerspricht, die im Konzessionsvertrag oder in irgendeinem speziellen Abkommen festgelegt sind.

 

 

2.

Firmen, die von der Regierung gegrndet wurden oder an welchen die Regierung und andere ffentlichrechtliche Krperschaften oder Abteilungen in Assoziation mit auslndischen Investoren beteiligt sind, und zwar in bereinstimmung mit dem oben erwhnten Artikel 9 des Gesetzes fr Handelsunternehmen.

 

 

Artikel 13

Der auslndische Investor hat die Umwelt vor Verschmutzung zu schtzen, und hat die Gesetze, Regelungen und Direktiven bezglich der ffentlichen Sicherheit zu befolgen; weiters hat er jede Handlung zu vermeiden, welche gegen die ffentliche Ordnung des Staates und die ffentliche Moral verstossen knnte.

 

Artikel 14

Die Bestimmungen dieses Gesetzes drfen die Vorteile, Steuerenthebungen und andere Garantieen und Anreize fr die Unternehmen und Firmen, die zum Zeitpunkt seiner Inkraftsetzung bestehen, nicht beeintrchtigen. Diese Unternehmen und Firmen werden die Vorteile, Freistellungen, Garantieen und Anreize entsprechend der Gesetzgebung, den Abkommen und Vertrgen, auf denen sie beruhen, weiterhin beibehalten.

 

Kapitel 5

Strafen und Endbestimmungen Artikel 15

Das Ministerium hat den auslndischen Investor davon in Kenntnis zu setzen, wenn er gegen irgendwelche Bestimmungen dieses Gesetzes verstsst, und ihn aufzufordern, diesen Verstoss innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als drei Monaten vom Datum der Verstndigung an zu korrigieren.

 

Artikel 16

Ohne Anerkennung irgendwelcher schwererer Strafen, die in irgendwelchen anderen Gesetzen festgelegt sind, wird jeder Auslnder, der eine wirtschaftliche Ttigkeit ausbt, die den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderluft, mit einer Strafe von nicht weniger als fnfzigtausend Rial und nicht mehr als hunderttausend Rial belegt. Darber hinaus wird jeder Staatsbrger, der gemeinsam mit dem Auslnder an einer solchen Aktivitt beteiligt war, mit derselben Strafe belegt.

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Artikel 17

Das technische Personal des Ministeriums, das vom Minister dazu beauftragt ist, hat die Eigenschaft von gesetzlichen Pfndungsbeamten mit der Aufgabe, Untersuchungen durchzufhren und Straftaten zu identifizieren, die in Verstossung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und seine Anwendungsbestimmungen begangen wurden. Sie haben in dieser Hinsicht auch das Recht, das Gelnde von Firmen und Unternehmen, die diesem Gesetz unterliegen, zu betreten und ihre Dokumente und Unterlagen einzusehen und zu berprfen.

 

Artikel 18

Das Gesetz Nr. (25) fr das Jahr 1990, auf welches oben Bezug genommen wurde, wird aufgehoben.

 

Artikel 19

Der Minister wird Vorlagen und Beschlsse herausgeben, die zur Ausbung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich sind, einschliesslich der Festlegung der Gebhren.

 

Artikel 20

Alle betroffenen Parteien, davon jede in ihrer eigenen Zust?ndigkeit, haben dieses Gesetz auszuben, welches mit dem Datum seiner Ver?ffentlichung im offiziellen Amtsblatt in Kraft tritt.

Jassim Bin Hamad Al Thani
Stellvertretender Emir des Staates Qatar

Herausgegeben am Diwan Amiri
Am: 19.07.1421
Entsprechend dem: 16.10.2000

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