|
 |
|
GESETZ NR. (13) FUR DAS JAHR 2000
FR DIE REGULIERUNG AUSLNDISCHER
KAPITALINVESTITIONEN IN
WIRTSCHAFTSAKTIVITTEN |
|
Wir, Jassim
Bin Hamad Al Thani, Stellvertretender Emir
des Staates Qatar,
haben in
Kenntnisnahme der zeitweilig abgenderten
Verfassung, insbesondere der Artikel (22),
(23), (34) und (51) derselben, Sowie in
Kenntnisnahme des Gesetzes fr Handelsfirmen
Nr. (11) fr das Jahr 1981, abge?ndert durch
das Gesetz Nr. (9) fr das Jahr 1998, Sowie
des Zollgesetzes (5) fr das Jahr 1988 und
der ab?ndernden Gesetze, Sowie des Gesetzes
Nr. (25) fr das Jahr 1990 zur Regulierung
von nicht aus Qatar stammenden
Kapitalinvestitionen
inWirtschaftsaktivit?ten in seiner
Ab?nderung durch Gesetz Nr. (9) fr das Jahr
1995, Sowie des Gesetzes Nr. (11), Jahr
1993, zur Regelung der Einkommenssteuer,
Sowie des Gesetzes Nr. (22) fr das Jahr
1993 fr die Regelung der T?tigkeit des
Ministeriums fr Finanzen, Wirtschaft und
Handel und die Definierung seiner
Vollmachten, Sowie auf Vorschlag des
Ministers fr Finanzen,Wirtschaft und
Handel, Sowie aufgrund des vom Ministerrat
vorgelegten Gesetzesentwurfes, Sowie nach
Rcksprache mit der Beratenden Versammlung,
Das folgende Gesetz verkndet: |
|
|
|
Kapitel 1 |
|
Definitionen Artikel 1 |
|
In der Anwendung der gesetzlichen
Bestimmungen sollen die folgenden Worte und
Ausdrcke die ihnen gegenbergestellten
Bedeutungen besitzen, ausser eine andere
Bedeutung ergbe sich aus dem Text selbst: |
|
|
|
|
Das Ministerium: |
Ministerium fr Finanzen, Wirtschaft
und Handel |
|
Der Minister: |
Minister fr Finanzen, Wirtschaft
und Handel |
|
Auslndische Investoren: |
Nicht aus Qatar stammende Personen,
seien es natrliche oder
juristische, die ihre Gelder in
irgendeines jener Projekte
investieren, fr welche eine direkte
Investition von der Regierung
entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen gestattet ist.
Investiertes auslndisches Kapital:
was immer von auslndischen
Investoren in bar oder Sachgtern,
Geldern oder Rechten mit
finanziellem Wert im Staat Qatar
investiert wird, |
|
einschliesslich: |
|
1. |
Bargeld, das durch Banken
oder zugelassene
Finanzunternehmen in das
Land berwiesen wird; |
|
2. |
Sachgter, die zum Zwecke
einer Investition
entsprechend den
Bestimmungen dieses Gesetzes
importiert wurden; |
|
3. |
Gewinne, Ertrge und
Rcklagen, die sich aus der
Investition auslndischen
Kapitals in ein Projekt
ergeben, wobei entweder das
Kapital dieses Projekts
aufgestockt, oder eine
Investition in irgendein
anderes entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen
zugelassenes Projekt
gettigt wurde; |
|
4. |
Immaterielle Rechte wie
Lizenzen, Patente und
Schutzmarken, die im Staat
registriert sind; |
|
 |
|
|
|
Auslndische Investition: |
Auslndisches Kapital, das in
irgendeine der entsprechend den
Bestimmungen dieses Gesetzes
zugelassenen Aktivitten investiert
wurde. |
|
 |
|
|
|
|
|
Kapitel 2 |
|
Investition auslndischen Kapitals Artikel 2 |
|
1. |
Unter Bercksichtigung der
Bestimmungen von Klausel (3) dieses
Artikels drfen auslndische
Investoren in alle Sektoren der
nationalen Wirtschaft investieren,
vorausgesetzt dass sie einen oder
mehrere aus Qatar stammende Partner
haben, deren Beteiligung nicht
geringer als 1% des Kapitals
betragen darf, und dass die Firma
korrekt und in bereinstimmung mit
den gesetzlichen Regelungen
gegrndet und eingetragen wurde. |
|
|
|
|
2. |
In den Sektoren Landwirtschaft,
Industrie, Gesundheitswesen,
Erziehung, Fremdenverkehr, sowie im
Bereich der Entwicklung und Nutzung
der natrlichen Ressourcen, oder im
Energie- oder Bergwerkssektor ist es
auf Beschluss des Ministers den
auslndischen Investoren allerdings
gestattet, den Prozentsatz ihrer
Kapitalbeteiligung am Projekt von
49% auf bis zu 100% zu erhhen,
vorausgesetzt dass dies in
bereinstimmung mit dem
Entwicklungsplan des Staates erfolgt.
Bevorzugt werden hierbei jene
Projekte, die eine optimale Nutzung
der rtlich vorhandenen
Rohmaterialien erzielen, sowie
Projekte der Exportindustrie und
solche, die ein neues Produkt
bringen oder moderne Technologie
einsetzen, und weiters jene Projekte,
die dazu beitragen, international
berhmte Industrien im Land ansssig
zu machen und Projekte |
|
|
|
|
3. |
Die in den vorigen zwei Klauseln
beschriebenen auslndischen
Investitionen sind fr die Bereiche
Banken, Versicherungsunternehmen,
Handelsagenturen und
Immobilienhandel nicht gestattet. |
|
 |
|
Top |
|
|
|
Artikel 3 |
|
Das Ministerium kann nach Beratung und
Rcksprache mit der zustndigen Behrde
auslndische Firmen, die in vertragliche
Verpflichtungen im Staat eingebunden sind,
bevollmchtigen, solche Vertrge einzugehen
und zu erfllen, wenn sie die Ausbung einer
ffentlichen Dienstleistung oder die
Ttigkeit eines Versorgungsbetriebes zum
Gegenstand haben. |
|
|
|
Artikel 4 |
|
In jenen Fllen, in denen dieses Gesetz
keine besonderen Bestimmungen vorsieht,
mssen die Bestimmungen der im Staat
geltenden Gesetze befolgt werden, die sich
auf die ntigen Lizenzen beziehen, die der
auslndische Investor einzuholen hat, um an
jenen Aktivitten teilzunehmen, in die er zu
investieren berechtigt ist. |
|
|
|
Kapitel 3 |
|
Investitionsanreize Artikel 5 |
|
Jedem auslndischen Investor kann fr sein
Investitionsprojekt ein notwendiges
Grundstck durch Langzeit-Leasing fr einen
Zeitraum von maximal 50 Jahren auf Basis
eines erneuerbaren Vertrages zur Verfgung
gestellt werden. |
|
|
|
Artikel 6 |
|
Der auslndische Investor kann fr sein
Investitionsprojekt alles importieren, was
fr den Betrieb seines Unternehmens oder die
Erweiterung des Projekts erforderlich ist,
soweit dies mit den im Staat geltenden
Gesetzen in bereinstimmung steht. |
|
|
|
Artikel 7 |
|
Das Ministerium kann: |
|
1. |
das auslndische Kapital, das in die
in Artikel (2) dieses Gesetzes
genannten Bereiche investiert wurde,
fr einen Zeitraum von nicht mehr
als zehn Jahren ab dem Beginndatum
der Ttigkeit des
Investitionsprojektes von der
Einkommenssteuer befreien; |
|
|
|
|
2. |
den auslndischen
Investitionsprojekten
Zollfreistellungen fr die
importierten Maschinen und
Ausrstungsgegenstnde, die fr ihre
Errichtung erforderlich sind,
gewhren; |
|
|
|
|
3. |
auslndischen Investitionsprojekten
im Bereich der Industrie
Zollfreistellungen fr Grundstoffe
oder Halbfertigprodukte gewhren,
die fr die Produktion erforderlich,
jedoch auf dem rtlichen Markt nicht
erhltlich sind. |
|
 |
|
|
|
Artikel 8 |
|
1. |
Auslndische Investitionen drfen
weder direkt noch indirekt einer
Enteignung oder irgendeinem anderen
Akt mit hnlichem Effekt unterworfen
werden, ausser dies geschhe zum
ffentlichen Nutzen und ohne
Benachteiligung gegen eine rasche
und adquate Kompensation
entsprechend den gesetzlichen
Verfahrensmethoden und den
allgemeinen Grundstzen, die in
Klausel (2) dieses Artikels
dargelegt sind. |
|
|
|
|
2. |
Die Kompensation hat ein quivalent
zu dem realen wirtschaftlichen Wert
der Investition darzustellen, die
zum Zeitpunkt der Enteignung oder
zum Zeitpunkt der diesbezglichen
Ankndigung enteignet wurde, und hat
entsprechend der normalen
wirtschaftlichen Situation noch vor
irgendeiner Androhung einer
Enteignung festgelegt zu werden; die
fllige Kompensation hat ohne
Verzgerung ausbezahlt zu werden und
muss frei transferierbar sein. Fr
die obgenannte Kompensation werden
bis zum Tag der Auszahlung Zinsen zu
dem im Staat herrschenden Zinssatz
gezahlt. |
|
 |
|
Top |
|
Artikel 9 |
|
1. |
Auslndischen Investoren steht es
frei, Investitionen unverzglich ins
oder aus dem Ausland zu
transferieren, wobei diese Transfers
folgendes beinhalten: |
|
 |
|
A. |
Gewinne im Verhltnis zum
investierten Kapital; |
|
 |
|
|
B. |
Erlse aus dem Verkauf oder
der Liquidierung der
gesamten Investition oder
eines Teils derselben; |
|
|
|
|
C. |
Erlse in Form von Geldern,
die aus der Beilegung von
Streitigkeiten bezglich der
Investition resultieren; |
|
|
|
|
D. |
Eine Kompensation, wie in
Artikel (8) dieses Gesetzes
festgelegt. |
|
|
|
|
|
2. |
Die Umwechslung von Geldern in
irgendeine konvertierbare Whrung
erfolgt zu dem am Tag der
Umwechslung gltigen Wechselkurs. |
|
|
|
|
Artikel 10 |
|
Ein
auslndischer Investor hat das Recht, seine
Investition auf einen anderen uslndischen
Investor oder auf einen Staatsbrger von
Qatar zu bertragen, oder aber, im Falle
einer Partnerschaft, die Investition seinem
Partner aus Qatar zu berlassen,
vorausgesetzt dass die entsprechenden
Schritte in bereinstimmung mit den
herrschenden Gesetzen und Regelungen
ausgefhrt werden.
In den obgenannten
Fllen wird die Investition weiterhin in
bereinstimmung mit diesem Gesetz behandelt,
vorausgesetzt dass der neue Investor die
Arbeit in diesem Projekt fortsetzt und den
vorherigen Investor in seinen Rechten und
Verpflichtungen ersetzt. |
|
|
|
Artikel 11 |
|
Streitigkeiten zwischen dem auslndischen
Investor und anderen knnen durch ein
internationales oder rtliches
Schiedsgericht beigelegt werden. |
|
|
|
Kapitel 4 |
|
Artikel 12 |
|
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten
nicht fr: |
|
1. |
Firmen und Personen, die der Staat
mit der Aufgabe der Gewinnung,
Nutzung oder dem Management
natrlicher Ressourcen auf Basis
einer Konzession oder eines
speziellen Abkommens betraut hat,
und zwar zu einem solchen Ausmass,
welches nicht den Bestimmungen
widerspricht, die im
Konzessionsvertrag oder in
irgendeinem speziellen Abkommen
festgelegt sind. |
|
|
|
|
2. |
Firmen, die von der Regierung
gegrndet wurden oder an welchen die
Regierung und andere
ffentlichrechtliche Krperschaften
oder Abteilungen in Assoziation mit
auslndischen Investoren beteiligt
sind, und zwar in bereinstimmung
mit dem oben erwhnten Artikel 9 des
Gesetzes fr Handelsunternehmen. |
|
 |
|
|
|
Artikel 13 |
|
Der auslndische Investor hat die Umwelt vor
Verschmutzung zu schtzen, und hat die
Gesetze, Regelungen und Direktiven bezglich
der ffentlichen Sicherheit zu befolgen;
weiters hat er jede Handlung zu vermeiden,
welche gegen die ffentliche Ordnung des
Staates und die ffentliche Moral verstossen
knnte. |
|
|
|
Artikel 14 |
|
Die Bestimmungen dieses Gesetzes drfen die
Vorteile, Steuerenthebungen und andere
Garantieen und Anreize fr die Unternehmen
und Firmen, die zum Zeitpunkt seiner
Inkraftsetzung bestehen, nicht
beeintrchtigen. Diese Unternehmen und
Firmen werden die Vorteile, Freistellungen,
Garantieen und Anreize entsprechend der
Gesetzgebung, den Abkommen und Vertrgen,
auf denen sie beruhen, weiterhin beibehalten. |
|
|
|
Kapitel 5 |
|
Strafen und Endbestimmungen Artikel 15 |
|
Das Ministerium hat den auslndischen
Investor davon in Kenntnis zu setzen, wenn
er gegen irgendwelche Bestimmungen dieses
Gesetzes verstsst, und ihn aufzufordern,
diesen Verstoss innerhalb eines Zeitraumes
von nicht mehr als drei Monaten vom Datum
der Verstndigung an zu korrigieren. |
|
|
|
Artikel 16 |
|
Ohne Anerkennung irgendwelcher schwererer
Strafen, die in irgendwelchen anderen
Gesetzen festgelegt sind, wird jeder
Auslnder, der eine wirtschaftliche
Ttigkeit ausbt, die den Bestimmungen
dieses Gesetzes zuwiderluft, mit einer
Strafe von nicht weniger als fnfzigtausend
Rial und nicht mehr als hunderttausend Rial
belegt. Darber hinaus wird jeder
Staatsbrger, der gemeinsam mit dem
Auslnder an einer solchen Aktivitt
beteiligt war, mit derselben Strafe belegt. |
|
Top |
|
Artikel 17 |
|
Das technische Personal des Ministeriums,
das vom Minister dazu beauftragt ist, hat
die Eigenschaft von gesetzlichen
Pfndungsbeamten mit der Aufgabe,
Untersuchungen durchzufhren und Straftaten
zu identifizieren, die in Verstossung gegen
die Bestimmungen dieses Gesetzes und seine
Anwendungsbestimmungen begangen wurden. Sie
haben in dieser Hinsicht auch das Recht, das
Gelnde von Firmen und Unternehmen, die
diesem Gesetz unterliegen, zu betreten und
ihre Dokumente und Unterlagen einzusehen und
zu berprfen. |
|
|
|
Artikel 18 |
|
Das Gesetz Nr. (25) fr das Jahr 1990, auf
welches oben Bezug genommen wurde, wird
aufgehoben. |
|
|
|
Artikel 19 |
|
Der Minister wird Vorlagen und Beschlsse
herausgeben, die zur Ausbung der
Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich
sind, einschliesslich der Festlegung der
Gebhren. |
|
|
|
Artikel 20 |
|
Alle betroffenen Parteien, davon jede in
ihrer eigenen Zust?ndigkeit, haben dieses
Gesetz auszuben, welches mit dem Datum
seiner Ver?ffentlichung im offiziellen
Amtsblatt in Kraft tritt.
Jassim Bin Hamad Al Thani
Stellvertretender Emir des Staates Qatar
Herausgegeben am Diwan Amiri
Am: 19.07.1421
Entsprechend dem: 16.10.2000 |
Top |